Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Stadt Waldbröl bei der Festsetzung der Kreisumlage 2013

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Fraktion der UWG- Waldbröl bittet Sie, zur Sitzung des Hauptausschusses am 24.10.2012 sowie des Rates am 14.11.2012 folgenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung zu nehmen:

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Stadt Waldbröl bei der Festsetzung der Kreisumlage 2013

Beschlussvorschlag:

Zur Sicherstellung des Beteiligungsrechts der Stadt Waldbröl bei der Festsetzung der Kreisumlage 2013 wird der Bürgermeister beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Fraktionen des Rates unverzüglich informiert werden, sobald der Kreis das Verfahren zur Herstellung des Benehmens mit den kreisangehörigen Kommunen eingeleitet hat. Die Beratung einer einheitlichen Stellungnahme zur Kreisumlage 2013 erfolgt im Finanzausschuss.

Für den Fall, dass aus Termingründen eine Beschlussfassung im Rat nicht möglich ist, ermächtigt der Rat hiermit den Finanzausschuss gem. § 41 Abs. 2 Gemeindeordnung, die Stellungnahme der Stadt/Gemeinde als in dieser Sache entscheidungsbefugter Ausschuss zu beschließen.

Begründung:

Die bisherige Fassung des § 55 der Kreisordnung sah nur eine sehr allgemein gehaltene Beteiligungsmöglichkeit der kreisangehörigen Kommunen zum Kreishaushalt vor. Der Landtag hat nunmehr am 13.9.2012 die Vorschrift des § 55 der Kreisordnung neu gefasst. Damit gibt es nunmehr ein ganz konkretes Beteiligungsverfahren der kreisangehörigen Kommunen. Die neue Vorschrift lautet:

§ 55 Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden

(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Ge- meinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“

Von diesem Beteiligungsrecht sollte die Stadt Waldbröl in Anbetracht dessen, dass die Kreisumlage die größte Ausgabenposition im Haushalt ist, Gebrauch machen. Damit kann auch in höherem Maße öffentlich dargestellt werden, in welchem Maße sich die Kreisumlage auswirkt und welche Folgen z.B. eine Erhöhung der Kreisumlage für den eigenen Haushalt hat. Die vom Gesetz hierfür vorgeschriebene „Benehmensfrist“ von 6 Wochen ist sehr kurz. Um das Beteiligungsrecht überhaupt nutzen zu können, muss sichergestellt werden, dass der Bürgermeister unmittelbar nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung des Kreises zur Abgabe einer Stellungnahme die Ratsfraktionen hiervon unterrichtet und die für die weiteren Beratungen hierzu notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt.

Da der Finanzausschuss gem. § 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung die gesetzliche Aufgabe zur Vorbereitung des Haushalts hat, ist er hier kraft Gesetzes zuständig. Zur Sicherstellung der Fristwahrung für die Abgabe der Stellungnahme sollte er vorsorglich für den Fall, dass der Rat in dieser Sache nicht mehr rechtzeitig tagen kann, gem. § 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung ermächtigt werden, diese Stellungnahme zu verabschieden.

Mit freundlichen Grüßen

Roger Helzer