Antrag zum Thema: Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

ich bitte um die Aufnahme des Tagesordnungspunktes Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger für die Sitzung des Rates am 26.09.2012.

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, alle mit einer möglichen Einbeziehung der Straßenbaulastträger in die Gebührenpflicht für das von ihren auf dem Stadtgebiet befindlichen Flächen eingeleitete Niederschlagswasser in die städtischen  Abwasserbeseitigungseinrichtungen zusammenhängenden Fragen zu prüfen und dem Rat hierüber zu berichten.

Begründung:

Jeder Grundstückseigentümer der Stadt Waldbröl ist durch die Entwässerungssatzung verpflichtet, Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Oberflächenwasser, zu entrichten.

Sowohl von Kreis- als auch Landstraßen wird Oberflächenwasser in das kommunale Entwässerungssystem eingeleitet. Bisher waren die Straßenbaulastträger Bund, Land und Kreis von dieser Gebührenpflicht nicht betroffen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat nun mit Urteil vom 24.2.2011 (AZ 13 K 6436/08) entschieden:

„1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben.

2. Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraße, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Landesstraße dient.

3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein“

Mit diesem Urteil wurde der Landesstraßenbaulastträger verpflichtet, für seine in der Kommune verlaufenden Straßen Gebühren für die Beseitigung der Oberflächenwässer zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 6.7.2012 die gegen das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung verworfen, so dass das Urteil des VG Gelsenkirchen rechtskräftig ist.

Bemerkenswert ist dabei, dass nach diesem Urteil nicht nur die kanalisierten Abwasserbeseitigungsanlagen zum kommunalen Abwasserbeseitigungssystem gehören, sondern auch die Gewässer (Bäche, Flüsse etc.), in denen das Oberflächenwasser eingeleitet wird.

Im Zuge der Gleichbehandlung aller an das Abwasserbeseitigungsnetz Angeschlossenen ist es angebracht, nunmehr auch die Umsetzung der Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger und die damit zusammenhängende Fragen zu prüfen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der hierdurch zu erzielenden Einnahmen.

gez. Roger Helzer
Fraktionsvorsitzender der UWG Waldbröl